Allgemeine Geschäfts und Lieferbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma TAZ erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten sie als
angenommen. Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis
auf seine Geschäftsbedingungen wir hiermit widersprochen. Abweichungen
sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
§2 Vertragsabschluß
Aufträge und Annahme bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Ausnahmsweise reicht bei Eilaufträgen die telefonische Bestätigung
aus.
§3 Liefer- und Leistungszeit
Die von der Firma TAZ genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
u. a. Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
behördliche Anordnungen, Schwierigkeiten beim Transport sind
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen die Firma TAZ, Lieferungen und Leistungen
hinauszuschieben. Nach 3 Wochen und angemessener Nachfristsetzung
ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
§4 Unterauftragvergabe
Das Laboratorium behält sich vor, gewisse Untersuchungen im
Unterauftrag zu vergeben.
§5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt
mit dem Lieferdatum.
Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Eingang schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigter
und rechtzeitiger Mängelrüge wir die Analyse kostenlos
wiederholt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
§6 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen 30 Tage nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Zahlung gilt erst dann
erfolgt, wenn die Firma TAZ über den Betrag verfügen kann.
Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma TAZ berechtigt,
von dem Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens
jedoch 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu berechnen.
Bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung oder Verzuges kann
Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechung,
Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, es sein denn, Gegenansprüche
sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Tritt der
Auftraggeber nach (auch telefonischer) Beauftragung vom Vertrag
zurück oder nimmt er die fertige Analyse nicht ab, so hat er
den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine Schadensersatzpauschale
in Höhe von 50% des Auftragswertes (mindestens jedoch 200,-
€ ) gilt hiermit – unabhängig vom Verschulden des
Auftraggebers – als vereinbart.
§7 Haftung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss
und aus unerlaubter Handlung sind gegen die Firma TAZ (als auch
gegen der Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen) ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Schadensersatzansprüche wegen zu vertretender Unmöglichkeit
oder zu vertretendem Verzug sind, der Höhe nach auf den Rechnungswert
beschränkt.
§8 Urheberrecht
Verbreitung und Veröffentlichung der Analyse bedarf der schriftlichen
Zustimmung der Firma TAZ.
§9 Beratung
Jede Beratung erfolgt unverbindlich. Dies gilt auch hinsichtlich
der Beachtung von Schutzrechten Dritter.
§10 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Soweit gesetzlich zulässig, ist Eurasburg ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragverhältnis
unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
§11 Eigentumsvorbehalt
Bei einer Lieferung von Ware bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Eurasburg, November 2005
TAZ GmbH Asam
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